Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich dieser Bedingungen
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns aufgegebenen Bestellungen und mit uns geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsabschluss
2.1 Bestellungen bedürfen der Textform. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2.2 Unsere Bestellungen sind bis zum Eingang der Auftragsbestätigung oder - mangels Auftragsbestätigung - bis zur Lieferung frei widerruflich.
2.3 Wir sind berechtigt, Produktspezifikationen zu ändern, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei wir die Änderung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin in Textform mitteilen müssen. Wir werden dem Lieferant die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich anzeigen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Alle Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, aber inklusive Verpackung, Versicherung, Transport und sonstiger Nebenkosten.
3.2 Rechnungen sind auf den Versandtag auszustellen und nach Lieferung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Zahlungen erfolgen
- innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung und Lieferung unter Abzug von 4 % Skonto,
- innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung und Lieferung rein netto oder
- nach besonderer Vereinbarung.
Die Zahlung gilt nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Leistung.
3.3 Abschlagszahlungen können nur aufgrund gesonderter Vereinbarung verlangt werden. Abschlagszahlungen berechtigen ebenfalls zur Skontoziehung.
3.4 Der Lieferant ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder auf einem unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch. Er darf ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder mit einem Anspruch, der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu seinem Anspruch steht.
4. Liefertermine, Vertragsstrafe
4.1 Der Lieferzeitpunkt richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen.
4.2 Für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und -termine kommt es auf den Eingang des Leistungsgegenstandes bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an, bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder sonstigen Leistungen auf deren Abnahme. Vor dem vereinbarten Liefertermin sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. Kann der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns unverzüglich zu unterrichten.
4.3 Bei Lieferverzug behalten wir uns vor, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von 1 % des Auftragswertes, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes, zu verlangen. Wir behalten uns weiterhin vor, die Vertragsstrafe auch nach Annahme der verspäteten Lieferung bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5. Abnahme, Gefahrübergang; Erfüllungsort
5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Sind die Frachtkosten aufgrund besonderer Vereinbarung von uns zu tragen, so hat der Lieferant die für uns günstigste Versandart zu wählen. Zur Annahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
5.2 Lieferort ist die von uns angegebene Empfangsstelle. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Ablieferung des Leistungsgegenstandes am Lieferort auf uns über. Ist eine Abnahme erforderlich, so ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen.
5.3 Können wir eine Lieferung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen durch betriebsinterne oder fremde Arbeitskämpfe, höhere Gewalt etc.), nicht annehmen, so tritt der Gefahrübergang erst ein, wenn die Hinderungsgründe beseitigt sind und der Leistungsgegenstand uns am Lieferort zur Verfügung steht. Wir sind verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich zu unterrichten, wenn Hinderungsgründe dieser Art eingetreten sind oder ihr Eintritt zu erwarten ist.
5.4 Unser Sitz ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.
6. Mängelansprüche
6.1 Weist der Leistungsgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf oder ist er aus anderen Gründen mangelhaft, richten sich unsere Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
6.3 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 3 Jahre. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Leistung, falls diese vereinbart oder erforderlich ist. Längere gesetzliche Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.
6.4 Unabhängig von den vertraglichen Mängelansprüchen stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf von ihm zu vertretende Mängel des Leistungsgegenstandes zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung von in- oder ausländischen Schutzrechten Dritter, es sei denn, der Lieferant hat den Leistungsgegenstand nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen, sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt.
6.5 Werden wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst unmittelbar haftet.
6.6 Der Lieferant ist verpflichtet, sein Haftungsrisiko durch eine Versicherung abzudecken und uns auf Verlangen die Deckung nachzuweisen.
7. Stellung von Materialien durch uns
7.1 Von uns beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum und sind von dem Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Die Materialien dürfen nur zur Erfüllung unserer Aufträge verwendet werden. Der Lieferant trägt die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der beigestellten Materialien.
7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns. Wir erwerben unmittelbar (Mit-) Eigentum an der neuen oder umgebildeten Sache. Die Parteien sind sich einig, dass wir (Mit-) Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache werden. Der Lieferant verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entgeltlich für uns.
8. Sonstige Pflichten des Lieferanten
8.1 Alle Verpflichtungen aus dem Vertrag sind vom Lieferanten selbst zu erfüllen. Die Einschaltung eines Subunternehmers ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
8.2 Auf Lieferscheinen, Versandanzeigen und Rechnungen müssen stets unsere Bestellnummern und Artikelnummern vollständig angegeben sein.
9. Zeichnungen, Konstruktionen
Zeichnungen, Konstruktionen, Berechnungen und andere Unterlagen, wie z. B. Muster und Modelle, die von uns gestellt oder nach unseren Angaben gefertigt werden, bleiben und werden unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke verwendet werden. Sie sind nach Durchführung des Auftrages oder auf Verlangen an uns zurückzugeben.
10. Eigentumsvorbehalt
Macht der Lieferant den Übergang des Eigentums an dem Leistungsgegenstand von der Bezahlung abhängig, sind wir berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr über den Leistungsgegenstand zu verfügen, ihn insbesondere zu veräußern. Der Lieferant darf eine etwaige Vorausabtretung erst dann gegenüber unseren Kunden offenlegen, wenn Zahlung trotz Mahnung und mindestens vierwöchiger Nachfristsetzung nicht erfolgt ist. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält; weiterte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Davon ausgenommen, d.h. unanwendbar, ist das UN-Abkommen über den Internationalen Warenkauf.
11.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist unser Sitz Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten geltend zu machen. 11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Geltung des Vertrages im Übrigen unberührt.
Franke GmbH
D-79713 Bad Säckingen
Stand 07/2013