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Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Unsere Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffent­lich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingun­gen dieser Kunden werden nicht anerkannt, ihnen wird hiermit ausdrück­lich widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung zustande. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen unserer Bestätigung in Textform.
2.3 Handelsübliche Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben aus unseren Prospekten, Preis­listen und Katalogen sind zulässig, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung vo­raussetzt oder diese als verbindlich bezeichnet worden sind. Dasselbe gilt für Änderungen, die aufgrund von rechtlichen Bestimmungen erfolgen oder die dem technischen Fortschritt dienen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
2.4 Die Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag sowie die Abtretung von Forderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Vertragspartners.

3. Lieferort, -zeit und -umfang

3.1 Wir liefern, soweit nicht individuell anders vereinbart, nur innerhalb Deutschlands und nur an den Sitz, die Geschäftsadresse oder Filiale des Kunden.
3.2 Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst bei Vorlage aller gegebenenfalls vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und etwa zu leistender Anzahlungen. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft her­gestellt und mitgeteilt ist.
3.3 Bei Änderungen auf Wunsch des Kunden verlängern sich die Lieferfristen in angemessenem Umfang.
3.4 Können wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten haben (Betriebsstörungen, Streik, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Embargos, Epidemien oder sonstige Fälle höherer Gewalt, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht einhalten, so werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
Der Kunde ist in einem solchen Fall zum sofortigen Rücktritt nur dann be­rechtigt, wenn ihm die Verzögerung der Anlieferung nicht zuzumuten ist oder wenn nicht absehbar ist, dass wir unsere Leistung innerhalb ange­messener Frist, spätestens innerhalb von 2 Monaten, erbringen werden können. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Wir selbst können in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn
· nicht absehbar ist, dass wir unsere Leistung innerhalb angemessener Frist, spätestens jedoch innerhalb von 2 Monaten, erbringen werden können,
· die Hinderungsgründe für uns nicht schon bei Vertragsschluss erkenn­bar gewesen sind und
· wir bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstat­ten.
Unter den gleichen Voraussetzungen können wir vom Vertrag zurücktre­ten, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2 Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen.
3.5 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
3.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit
·die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestim­mungszwecks verwendbar ist und
·dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir vereinbaren mit dem Kunden die Übernahme dieser Kosten).
3.7 Hat der Versand der Ware auf Abruf zu erfolgen, so sind wir berechtigt, nach Ablauf der für den Abruf bestimmten Zeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserem Ermessen zu lagern und zu berechnen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Verkaufspreise verstehen sich frei Haus innerhalb Deutschlands zu Sitz, Geschäftsadresse, Lager oder Filiale des Kunden und, sofern nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verpackung. Bei Lieferungen unter 150,- EUR wird ein Fracht- und Verpackungsanteil von 5,- EUR be­rechnet. Die Wahl des Versandwegs bleibt uns überlassen. Mehrkosten, die durch Versandvorschriften des Kunden entstehen, gehen zu seinen Lasten.
4.2 Die im nur für Unternehmer zugänglichen Franke-Profinet angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Waren­sendungen werden von uns nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden oder sonsti­ge versicherbare Risiken versichert.
4.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen ohne Abzug in­nerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum oder Vorauskasse gewähren wir 2% Skonto. Die Gewährung des Skontoabzugs setzt voraus, dass sämtliche fällige Verbindlichkeiten aus Geschäften mit uns getilgt sind.
4.4 Befindet sich der Kunde mit einer Forderung, die mindestens 20% unse­rer Forderungen gegen den Kunden beträgt, seit mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, dürfen wir alle Forderungen, die auf demselben Rechts­verhältnis beruhen, sofort fällig stellen.
4.5 Der Kunde darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestritte­nen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder mit Gegenansprüchen des Kunden, die im Gegenseitigkeitsverhältnis i.S.v. § 320 Abs. 1 BGB zu unserem Anspruch stehen; das heißt, der Kun­de bleibt bspw. berechtigt, bei einem Mangel der Ware einen im Verhält­nis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung, sofern geschuldet, zurückzuhalten.
4.6 Das Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus früheren oder anderen Ge­schäften mit uns wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für das Zurückbe­haltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter An­sprüche.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware zum Transport ge­geben ist. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben.
5.2 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

6. Freiwillige Warenrücknahme

Warenrücknahmen, zu denen wir nicht verpflichtet sind, kommen nur in Betracht, wenn sich die Ware in wiederverkaufsfähigen Zustand befindet, originalverpackt ist und der Kunde eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25% des Rechnungsbetrags, mindestens aber 56,- EUR, der zurückzusen­denden Ware übernimmt. Unter diesen Voraussetzungen entscheiden wir im Einzelfall, ob wir die Ware freiwillig zurücknehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher An­sprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.
7.2 Der Kunde wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch und Diebstahl versichern. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Kunde tritt uns im Voraus die Ansprüche gegen die Versicherung ab. Wir erklären die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvor­behalt wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen an uns erloschen ist.
7.3 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltseigentum muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und hat der Kunde uns un­verzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhe­bung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der von uns gelieferten Waren aufgewendet werden müssen.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsver­kehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist und mit seinem Abneh­mer kein Abtretungsverbot vereinbart. Verpfändungen oder Sicherungs­übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Verbindung mit einem Grundstück) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde mindestens 1 Woche in Zahlungsverzug ist oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah­rens vorliegt. Im Fall eines Widerrufs ist der Kunde auf unsere Auffor­derung hin verpflichtet, die Abtretung offenzulegen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.7
7.5 Wird die Ware durch den Kunden zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Um­bildung der Ware mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an den entstehenden neuen Sachen nach dem Verhältnis des Rechnungswertes (jeweils exklusive Umsatzsteuer) der von uns gelieferten und der anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbei­tung. Der Kunde wird die neuen Sachen unentgeltlich für uns verwahren.
7.6 Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
7.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den vorgesehenen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vor­behalten. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z. B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der an dessen Stelle tretenden Rechte und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

8. Garantie

Wir gewähren allen Endkunden auf alle Armaturen eine Garantie auf Feh­lerfreiheit des Materials und der Verarbeitung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Auslieferung an den Endkunden. Etwaige Fehler innerhalb der Garantie werden wir nach eigenem Ermessen auf unsere Kosten durch Reparatur oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile an eine vom Endkunden benannte Adresse in Deutschland bzw. Österreich beheben. Die Inanspruchnahme unseres Kundendienstes ist nur im Rahmen und unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Gewährleistung (im Fall, dass wir Verkäufer sind in den Grenzen gemäß nachfolgender Ziff. 9) kos­tenfrei. Sonstige Ansprüche des Endkunden aus der Garantie, insbeson­dere auf Schadensersatz, gegen uns als Hersteller sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Ausgenommen von der Garantie ist normaler Verschleiß. Die gesetzlichen Rechte des Endkunden gegenüber dem jeweiligen Verkäufer auf Nacher­füllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz im Fall eines Mangels (im Fall, dass wir Verkäufer sind gemäß nachfolgender Ziff. 9) bleiben ne­ben dieser Garantie bestehen. Ansprüche aus dieser Garantie bestehen nur, wenn das Produkt fachgerecht eingebaut und sachgemäß gepflegt wurde, keine Merkmale aufweist, die auf nicht fachgerechte Reparaturen oder sonstige nicht fachgerechte Eingriffe schließen lassen, und in das Produkt nur von uns autorisiertes Zubehör eingebaut wurde. Ansprüche aus der Garantie bestehen nur bei Vorlage des Kaufbelegs.

9. Mängelansprüche

9.1 Der Kunde hat vor Abschluss des Vertrags selbst die Eignung der Ware für die von ihm beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
9.2 Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass wir zunächst wählen können, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die ge­wählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, verweigern wir unberechtigt die Nacherfüllung oder ist dem Kunden die Nacherfüllung nicht zu­mutbar, ist der Kunde berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung den Kauf­preis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 10 verlangen.
9.3 Wir sind verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns zum Erhalt seiner Gewährleistungsrechte erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, hat der Kunde uns unverzüglich nach deren Entdecken ebenfalls schrift­lich mitzuteilen. Bei beiderseitigem Handelsgeschäft gelten die Bestim­mungen von § 377 HGB.
9.5 Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Mängelansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Be­stimmungen vom Kunden nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche erfolglos gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend gemacht hat oder eine gerichtliche Geltendmachung erkennbar keinen Erfolg verspricht, z. B. wegen Insolvenz des Vorliefe­ranten. Der Kunde ist verpflichtet, uns über die gerichtliche Geltendma­chung der abgetretenen Ansprüche unverzüglich zu informieren und bei sämtlichen Vereinbarungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen unsere Zustimmung einzuholen. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gehemmt.
9.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit der bei uns bestellten und von ihm weiterveräußerten Produkte sicherzustellen. Der Kunde ge­währleistet, dass die Kennzeichnung der Produkte so bestehen bleibt, dass im Fall eines festgestellten Fehlers die Eingrenzung der schadhaften Teile/Produkte/Chargen gewährleistet ist.
9.7 Die Verjährung von Mängelansprüchen wegen Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ablieferung.
Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche - vorbehalt­lich Ziff. 10.3 - nach dieser Ziff. 9 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Ab­lieferung. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden, diese verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht nur, sofern während der 12-monatigen Verjährungsfrist gemäß Ziff. 9.7 Satz 2 sowohl a) der Kunde die Nacherfüllung verlangt, als auch b) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
9.8 In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften über den Lieferantenregress gem. §§ 445a und 445b und 478 BGB. Ansprüche aus Lieferantenregress sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
9.9 Ansprüche aus Ziff. 8 bzw. einer sonstigen etwaigen ausdrücklich gewähr­ten Garantie bleiben von dieser Ziff. 9 unberührt.

10. Haftung

10.1 Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die­jenigen, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ord­nungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Wir haften ferner nicht, wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten grob fahrlässig verletzen.
10.2 Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden.
10.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung aus der Garantie gemäß Ziffer 8 bestimmt sich abschließend nach den Bestimmungen in Ziff. 8. Bei Übernahme einer sonstiger Garantien haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

11. Urheber- und Eigentumsrechte

11.1 Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
11.2 Die Benutzung unseres Bildmaterials ist ohne ausdrückliche Vereinba­rung nicht gestattet. Im Einzelfall ist hierüber eine separate Nutzungsver­einbarung zu schließen.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf.
12.2 Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Bad Säckin­gen ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammen­hang mit diesem Vertrag. Wir sind daneben berechtigt, am Sitz des Kun­den zu klagen.

Franke GmbH
D-79713 Bad Säckingen
Stand 07/2021

AGBs B2B - Allgemeine Lieferbedingungen PDF (1 MB)