AGB

Allgemeine Lieferungsbedingungen Franke Foodservice Systems GmbH

(Stand August 2008)


1.  Unsere Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns abgegebenen Angebote und mit
     uns geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Die
     Unwirksamkeit einzelner Bestim¬mungen dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen
     Bestimmungen und den Bestand des Vertrages. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung,
     die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.


2.  Unsere Angebote sind stets freibleibend. Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß, Gewichts und
     Leistungsangaben aus unseren Prospekten, Preislisten und Katalogen behalten wir uns Abweichungen vor,
     soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden und die Abweichungen sich innerhalb der
     handelsüblichen Toleranzen bewegen.


3.  Liefertermine richten sich nach den im Einzelfall getroffenen Absprachen. Lieferfristen beginnen erst bei
     Vorlage aller gegebenenfalls vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und etwa
     zu leistender Anzahlungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.


4.  Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem
     Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen sind
     uns auf Verlangen zurückzugeben. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie ohne besondere Aufforderung
     unverzüglich zurückzusenden.


5.  Unsere Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, zzgl der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts
     anderes vereinbart ist, sind die Montagekosten in unseren Preisen nicht enthalten. Beauftragt der Kunde uns
     mit der Montage, können wir die Montage von einem Dritten durchführen lassen. Solche Montagearbeiten
     werden direkt abgerechnet. Auf Wunsch des Kunden versichern wir unsere Lieferungen gegen
     Transportschäden. Sämtliche, in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Kunde.


6.  Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Unsere
     Verkaufspreise sind in €, £ oder US$ ausgewiesen und müssen in der Rechnungswährung beglichen werden.
     Bei Küchen und Umbauten ist eine Anzahlung in Höhe von 75% 30 Tage vor dem vereinbarten
     Auslieferungstermin fällig. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, dürfen wir unsere Gesamtforderung
     sofort fällig stellen. Die Lieferung erfolgt dann ausschliesslich gegen Vorauszahlung. Wir sind in den genannten
     Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer
     Sicherungsleistung abhängig zu machen. Der Mindestbestellwert beträgt 25 €.


7.  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
     mit dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
     veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die
     aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Verbindung
     mit einem Grundstück) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt
     sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den
     vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unserer Ansprüche um mehr als 10 %, sind wir
     hinsichtlich des übersteigenden Wertes zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.


8.  Lässt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den vorgesehenen Eigentumsvorbehalt
     nicht oder nur in beschränkter Form zu, können wir uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorbehalten.
     Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des
     Eigentumsvorbehalts oder der an dessen Stelle tretenden Rechte und zum Schutze dieser Rechte mitzuwirken.


9.  Der Kunde, ansässig innnerhalb Deutschlands, übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach
     Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der
     Kunde stellt Franke von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hertsteller) und
     damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Im Falle, dass der Kunde eine Entsorgung durch
     Franke wünscht, wird Franke dem Kunden ein Angebot zur Rücknahme und Entsorgung des Altgerätes, zum
     Zeitpunkt des Entsorgungsfalles erstellen. Die Kosten für Transport und Entsorgung werden dem Kunden in
     Rechnung gestellt. Der Kunde, der in einem EUMitgliedsstaat ausserhalb Deutschlands ansässig ist, ist nach
     der WEEEVerordnung 2002/96/EG verpflichtet, als Importeur und gewerblicher Verwender von Elektro und
     Elektonikgeräten, diese nach deren Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen.
     Franke in diesem Fall gemäß obiger Verordnung nicht als Hersteller anzusehen ist. Der Kunde, der ausserhalb
     der EU ansässig ist, fällt nicht unter den Regelbereich der WEEEVerordnung 2002/96/EG. Er ist daher
     verpflichtet, als Importeur und gewerblicher Verwender von Elektro und Elektonikgeräten, diese nach deren 
     Nutzungsbeendigung gemäß den für ihn geltenden rechtlichen Vorschriften selbst zu entsorgen.


10. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, richten sich die Mängel¬ansprüche des Kunden nach den
     gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde zunächst nur Ersatzlieferung oder
     Nachbesserung verlangen kann. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, ohne vorherige
     Fristsetzung den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Daneben kann der Kunde
     Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziff. 12 verlangen. Wir sind verpflichtet, die zum Zwecke
     der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften
     Fremderzeugnis, sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den
     Kunden abzutreten. In diesem Fall können wir aus den vorstehenden Bestimmungen nur in Anspruch
     genommen werden, wenn der Kunde die abgetretenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten gerichtlich geltend
     gemacht hat.


11. Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt 12 Monate ab dem Gefahrübergang. Bei Waren, die nicht von
     uns selbst, sondern von Dritten hergestellt werden, geben wir ggf. eine längere Gewährleistungsfrist des
     Herstellers an den Kunden weiter. Soweit unsere Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
     Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit ver¬ursacht hat, verbleibt es bei der gesetzlichen
     Gewährleistungsfrist. Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 11 unberührt.


12. Für eine schuldhafte Verletzung unserer wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen
     Vorschriften. Soweit uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir
     allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. In allen übrigen Fällen haften wir,
     wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
     oder grob fahrläs¬sig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der
     Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen
     Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflicht¬verletzungen gegen uns ausgeschlossen.
     Die Haftung nach Ma߬gabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.


13. Bei Stornos oder Rücksendungen von bestellter Ware behalten wir uns die Berechnung einer Bearbeitungs bzw.
      Rücknahmegebühr in Höhe von mindestesn 20% des Warenwertes vor.


14. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNAbkommens über den internationalen Warenkauf.


15. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz.
     Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der
     Geschäftsverbindung ist Bad Säckingen. Daneben können wir den Kunden nach unserer Wahl auch an dessen
     Sitz verklagen.